Strafen in der Schule, was ist eigentlich erlaubt?

Was sagt das Gesetz? Was dürfen Pädagoginnen eigentlich? Im dritten Teil ihrer Blogreihe, macht sich Magdalena Smrcka auf die Suche nach Antworten und wann ein Punkt erreicht ist, wo Pädagogen ihre Kompetenz überschreiten.

Geschockt und den Tränen nahe erzählt mir eine befreundete Mutter über die Erziehungsmethoden an der Schule ihrer Töchter. Ohne vom Lehrer gefragt worden zu sein was ihnen denn da eingefallen ist. Ohne Erklärung, wofür sie denn eigentlich bestraft werden, wurden ihre Töchter - in einer ihnen fremden Klasse - eine Stunde ins Eck gestellt und mussten trotz aller Scham über ihre Tränen, anschließend noch zwei Stunden in dieser Klasse mitarbeiten. Bis die Direktorin kam und ihre Eltern anrief. Doch erst Tage später, verwundert über die heftige Reaktion der Mädchen, erfuhr die Mutter von der Art der Strafe.

Was sagt nun das Gesetz? Was dürfen Pädagoginnen eigentlich? 

Laut Paragraph 47 des Schulunterrichtsgesetzes (1) „hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

Daraus lassen sich folgende Vorraussetzungen für Strafen ableiten. Strafen müssen immer:

  • in einem Zusammenhang mit dem Fehlverhalten stehen. Versäumt das Kind z.B. zu viel Schulstoff, da es regelmäßig zu spät kommt, kann es zusätzliche Hausaufgaben bekommen. Reines Nachsitzen als Strafe ist jedoch verboten.
  • angemessen sein.

Strafen machen nur Sinn, wenn sie Sinn haben.

  • angekündigt werden. „Wer dreimal die Deutsch-Hausübung vergisst, schreibt einen zusätzlichen Aufsatz.“
  • unmittelbar nach dem Vorfall verhängt werden.
  • einen Sinn haben. Eine mündliche oder schriftliche Entschuldigung hat mehr Sinn als z.B. das wiederholte Schreiben des Satzes „Ich darf meinen Nachbarn nicht ärgern.“ Auch das Reinigen der beschmutzten, besprühten Schulwand kann als passend angesehen werden.

 

An der Grenze zu einer strafbaren Handlung befindet sich Lehrpersonal, wenn Kinder von LehrerInnen

  • vor der Klasse bloßgestellt, indem diese Fehler aus einer Arbeit des Kindes vorlesen oder müssen die Kinder der ganzen Klasse bestimmte (Turn)Übungen wiederholen
  • mit Kreiden oder ähnlichen Dingen beworfen, um wieder aufmerksamer zu sein
  • in die Ecke oder vor die Tür gestellt
  • zu Geldstrafen in die Klassenkassa aufgefordert

 

ist dies grenzwertig. Sie als Elternteil sollten unverzüglich reagieren und das Gespräch mit der Lehrkraft sowie der Direktion suchen!
„Wer sein Kind in die Ecke schickt, beschämt es“, so Erziehungsexpertin, Autorin und Gründerin des Projektes Artgerecht Nicola Schmidt. Noch schlimmer ist es jedoch, wenn dies öffentlich passiert! Des Weiteren sind jegliche Form von sarkastischen und zynischen Beleidigungen und Beschimpfungen, Bestrafungen der ganzen Klasse sowie jede Art von körperlicher Züchtigung oder Gewalt verboten.

 

Hilfe und weitere Infos für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern

  • 147 Rat auf Draht Kinder- und Jugendanwaltschaften in ganz Österreich!
  • RIS - Schulunterrichtsgesetz § 47 - Bundesrecht konsolidiert, tagesaktuelle Fassung (bka.gv.at)

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Portraitfoto Regina Madgalena Smrcka

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