Freibeträge bei behinderten Kindern mit erhöhter Familienbeihilfe

Informationen über Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen mit Stand 1. Oktober 2016.

Wird für ein Kind erhöhte Familienbeihilfe gewährt, werden folgende Beträge bzw. Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) anerkannt, sofern auf dem Formular L1k-2015 unter den Punkten 5.5.4 bis 5.5.8 Eintragungen erfolgen.

#1 Pauschaler Freibetrag

Monatlicher pauschaler Freibetrag von € 262,–, wenn das Kind zu Hause betreut wird. Bei Unterbringung in einem Vollinternat (24-Stunden-Betreuung) vermindert sich der genannte Betrag pro Tag des Internatsaufenthaltes um je ein Dreißigstel.

Für behinderte Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zusätzlich die an eine Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson bezahlten Kinderbetreuungskosten bis höchstens € 2.300,– pro Kind und Kalenderjahr anerkannt werden (Kinderbetreuungskosten sind unter Punkt 5.1 des Formulars L 1k-2015 einzutragen).

Die genannten Beträge vermindern sich grundsätzlich um das Pflegegeld oder die Blindenzulage, wenn für das Kind eine derartige Geldleistung bezahlt wird. (Benötigt das Kind Diätverpflegung, gibt es keinen weiteren Freibetrag.)

#2 Freibetrag für Schulgeld

Aufwendungen für Schulgeld für Behindertenschule oder Behindertenwerkstätte. (Nach VwGH-Erk. v. 2.2.2010, Zl. 2009/15/0026 erfolgt keine Verminderung um ein gewährtes Pflegegeld!)

#3 Freibetrag für Hilfsmittel

Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung (z.B. Arztkosten, Kosten für Medikamente, Fahrtkosten zum Arzt, Spital oder der Therapieeinrichtung, Seh- und Hörbehelfe) soweit sie nicht von der Krankenkasse, einer Gebietskörperschaft oder einer Versicherung ersetzt wurden. Erfolgt der Transport des Kindes zu den genannten Einrichtungen zwangsläufig mit dem PKW der Eltern, kann das amtliche Kilometergeld von derzeit 0,42 pro km verrechnet werden. (Keine Verminderung um ein gewährtes Pflegegeld!)

Unterkunft als außergewöhnliche Belastung

Wird das Pflegegeld für die Unterbringung des behinderten Kindes in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten für das behinderte Kind eine außergewöhnliche Belastung (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) dar. Sie sind unter Punkt 5.5.8 des erwähnten Formulars einzutragen.

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